The question of whether a party's characteristic image of its goals and the behaviour of its members are the expression of an open societal process, or whether that image has developed from circumstances that cannot be imputed to the party, may be of signifiance for the result in proceedings to ban a political party under Art. 21 II GG. Therefore, the fact that an agency of the state has collaborated with a person inside the party may be significant under Art. 21 II if the activities of that person had a significant influence on the goals of the party or the behaviour of its members. In order to have a clear factual record upon which to base its decision on the petitions to ban the party, the Federal Constitutional Court considers it necessary for petitioners [the government] to reveal the collaboration of state agencies (intelligence services, constitutional protection agencies, and police agencies) and the concrete circumstances of such collaboration inside respondent [NPD] with persons whose statements or behaviour are set forth in the petitions as facts in support of the petitions. Of interest is also whether statements of persons who, at the time of the respective statement, were not yet or no longer in the service of state agencies, are included in the petitions. In this connection, information shall also be provided as to the legal basis for and monitoring of this collaboration at the state and federal level. The Court further considers it necessary to know, from 1996 on, which persons, if any, from the current or previous Executive Committee of respondent and from the previous or current Executive Committees of respondent's state organisations have cooperated with state agencies or continue to cooperate. Finally, the Court considers it necessary for petitioners to state whether, and in what way, other persons of significance for the image of the respondent as a whole have worked with state agencies or continue to work with state agencies, and how, if in any way, state agencies have influenced the image of respondent as a whole.
Zu beantworten ist, wieweit es mit rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG zu vereinbaren ist, wenn unmittelbar im Zusammenhang mit der Stellung verfahrenseinleitender Anträge nachrichtendienstliche Kontakte zwischen staatlichen Behörden des Bundes oder der Länder mit Vorstandsmitgliedern der Partei, um deren Verfassungswidrigkeit es geht, auf Bundes- und Landesebene unterhalten und gesucht werden. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wieweit rechtsstaatliche Verfahrensanforderungen es zulassen, dass die Antragsteller ihre Antragsbegründung auch auf öffentliche Äußerungen von Parteimitgliedern stützen, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben. The question we must answer is: to what extent it is consistent with the requirements of the rule of law for proceedings pursuant to Art. 21 II GG for state and federal agencies to seek and maintain intelligence contacts at the state and federal level with members of the Executive Committtees of the party sought to be declared unconstitutional directly in connection with the filing of the petition to open proceedings to ban the party. In this context, the extent to which the procedural requirements of the rule of law allow the petitioners to base their petition on public statements of party members who have or have had intelligence contacts with state agencies is also of significance.
Kommt es im Verfahren zu gravierenden Verstößen gegen objektives Verfassungsrecht oder gegen subjektive Rechte der Antragsgegnerin, so hat das Gericht zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Rechte der Antragsgegnerin widerspräche.
[E]rstens, ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht, der, zweitens, einen nicht behebbaren rechtsstaatlichen Schaden für die Durchführung des Verfahrens bewirkt, so dass, drittens, die Fortsetzung des Verfahrens auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen an wirksamem Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen Partei ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist. (1) a constitutional violation of substantial weight, which (2) causes irreparable harm to the ability to conduct further proceedings in accordance with the rule of law, taking into account the state's interest in effective protection against the dangers emanating from the activities of a possibly unconstitutional party.
Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben. The observation of a political party by means of confidential informants who act as members of the Federal or State Executive Committee, immediately before and during proceedings before the Federal Constitutional Court to declare the party unconstitutional is generally incompatible with the requirements judicial proceedings must meet in order to comport with the rule of law, as set forth in Art. 21 I GG in conjunction with the principle of the rule of law ("Rechtsstaatsprinzip") Art. 20 III GG.
Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. Dieser Befund ist im Fall besonderer politischer Aktivität eines V-Manns evident, jedoch auch dann unübersehbar, wenn das Führungsmitglied politische Zurückhaltung übt. Die Rolle als führendes Parteimitglied - sei es auf Landesebene als Mitglied des Landesvorstands, sei es auf Bundesebene als Mitglied des Bundesvorstands - hat notwendig zur Folge, dass jedwede politische Aktivität wie Passivität Willensbildung und außenwirksames Erscheinungsbild der Partei mit beeinflussen. Dies gilt nicht nur für eingeschleuste Mitarbeiter staatlicher Behörden, deren eigene politische Zielsetzungen denen der infiltrierten Partei ganz entgegengesetzt sein mögen. Zwangsläufigkeit staatlicher Einflussnahme auf Willensbildung und Außenwirkung einer Partei ist auch in all jenen Fällen gegeben, in denen vom Parteiprogramm überzeugte Parteimitglieder erfolgreich als Informanten gewonnen werden können. Auch diese V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme insofern, als ihre politische Aktivität oder Passivität auf der Führungsebene der beobachteten Partei geprägt ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche an die Rollen als führendes Parteimitglied einerseits und andererseits als - in der Regel entgeltlich tätiger - Informant für staatliche Behörden, dessen Aufgabe es sein kann, Material für einen möglichen Antrag auf ein Parteiverbot zu beschaffen.
Parteienfreiheit im Sinne von Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine besonders herausragende Bedeutung: Mitglieder der Führungsebene, die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, schwächen die Stellung der Partei als Antragsgegnerin vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern. Sie verfälschen unausweichlich die rechtsstaatlich notwendige freie und selbstbestimmte Selbstdarstellung der Partei im verfassungsgerichtlichen Prozess.
Dies gilt unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Verwertbarkeit der Informationen von V-Leuten im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren und auch unabhängig davon, ob "verfassungsfeindliche" Äußerungen von V-Leuten im Ergebnis der Partei zugerechnet werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob Personen mit ihren Äußerungen als Teil des Bildes einer verfassungswidrigen Partei präsentiert werden, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, ohne dies kenntlich und so die daraus folgenden Zurechnungsprobleme offen zum Gegenstand der Verhandlung im Prozess zu machen. Auch die Aufbereitung eindeutig zurechenbarer Tatsachen und die Offenlegung möglicher entscheidungserheblicher Zurechnungsfragen gehören zu den Aufgaben, die die Antragsteller im Rahmen der ihnen eigenen Verfahrensverantwortung wahrzunehmen haben. Diese Aufgaben können nur mit Hilfe sorgfältiger Vorbereitung eines Verbotsantrags erfüllt werden. Sonst wird dem Gericht die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Ermittlung verlässlichen Tatsachenmaterials unmöglich gemacht oder doch in verfassungswidriger Weise wesentlich erschwert. This applies regardless of the basic question of the admissibility of information provided by informants in ban proceedings before the Court. Nor does it matter whether "anti-constitutional" statements of informants can be imputed to the party. Rather, the dispositive inquiry is whether persons who have or previously had intelligence contacts to state agencies and their statements are presented as a part of the image of an unconstitutional party without making this known, thus making the resulting imputability issues a subject of the proceedings. The preparation of clearly imputable facts and the revelation of possibly dispositive imputablity issues, too, are amongst the duties that the petitioners must fulfil as part of their procedural burden. These duties can only be fulfilled by careful preparation of the petition. Otherwise, the court would be unable to guarantee, or have substantial difficulty in guaranteeing, proceedings in accordance with the rule of law in the investigation of reliable factual information
Soweit ein nicht behebbarer rechtsstaatlicher Mangel des Verfahrens festzustellen ist, wird dessen Fortsetzung nur in ganz außergewöhnlichen Gefahrensituationen in Betracht zu ziehen sein, wobei sich ohnehin die Voraussetzungen für eine nur im Ausnahmefall mögliche Rechtfertigung staatlicher Präsenz auf der Führungsebene im Verbotsverfahren mit den Gründen für ein überwiegendes staatliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens weitgehend decken. Für die Gesamtabwägung sind wesentliche Eigenheiten des - präventiven - verfassungsgerichtlichen Parteiverbotsverfahrens im Unterschied zum - repressiven - Strafprozess von erheblicher Bedeutung. Während es bei der Einstellung eines Strafprozesses wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses immer um einen endgültigen Verzicht auf das staatliche Strafverfolgungsinteresse geht, gilt anderes für die Rechtsfolgen der Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Hier geht es nicht um eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit künftiger Verbotsanträge. Erneute Anträge bleiben vielmehr ohne weiteres möglich, und sie müssen, im Gegensatz zu den Rechtsfolgen einer gerichtlichen Sachentscheidung gemäß § 47 i.V.m. § 41 BVerfGG, insbesondere nicht "auf neue Tatsachen gestützt" sein.
Ein Verfahrenshindernis kann deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen, in denen ein anerkennenswertes Interesse schon an der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist. Lediglich dann, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind, darf und muss gegebenenfalls ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Hindernis angenommen werden. Therefore, a bar may only be present in specific exceptional cases, in which a cognisable interest even in the institution of the judicial proceedings in the case no longer exists, and continuation of the proceedings can no longer be tolerated under the rule of law. A bar that would require termination of the proceedings can, or sometimes must, be found only when the substantive goals of the proceedings in fact can no longer be realised, or when they can only be realised by accepting excessive violations of law
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